Art. 35 Umwandlungserklärung
1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.
2 Sie müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.
3 Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegengenommen.
4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.