Logo-Netnotar

Partnerschaft umwandeln

Partnerschaft umwandeln

Ehe für alle

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen heiraten. Paare die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese in eine Ehe umwandeln.

Der Netnotar ermöglicht eingetragene Partnerinnen oder Partner ihren heutigen Güterstand (Gütertrennung) auch in der Ehe beizubehalten.

Wie können wir unsere eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln?

Die Antwort auf diese Frage ist in Artikel 35 des revidierten Partnerschaftsgesetz und in Art. 75n der revidierten Zivilstandsverordnung geregelt. Im wesentlichen sind 3 Punkte zu beachten:

1. Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben gemeinsam persönlich vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten zu erscheinen.

2. Die eingetragenen Partnerinnen oder Partner haben sich auszuweisen und mittels Dokumenten ihre eingetragene Partnerschaft zu belegen.

3. Die eingetragenen Partnerinnen oder Partner haben eine schriftliche Umwandlungserklärung zu unterzeichnen. Ihre Unterschriften werden beglaubigt.

Was geschieht, wenn wir unsere Partnerschaft umwandeln?

Die wohl einschneidenste Änderung ist der Wechsel im Güterstand. Nach Art. 18 Partnerschaftsgesetz verfügt jede Partnerin und jeder Partner über das eigene Vermögen. Vor der Umwandlung lebt Ihr also in der Gütertrennung.

Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Sollen wir einen Ehevertrag abschliessen, bevor wir unsere Partnerschaft umwandeln?

Der Netnotar empfiehlt, einen Ehevertrag abzuschliessen und den heutigen Güterstand der Gütertrenung beizubehalten. Dieser Güterstand ist euch vertraut und ist aus rechtlicher Sicht am einfachsten, so ist die Gütertrennung in nur 5 (!) Gesetzesartikeln schlicht geregelt.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen auf einen Blick

Die „Ehe für alle“ bringt eine ganze Lawine von Gesetztesänderungen ins rollen. Das Zivilgesetzbuch, die Zivilstandsverordnung und das Partnerschaftsgesetz erfahren diverse Änderungen. Der Netnotar zeigt Ihnen die wichtigsten Bestimmungen für die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe.

Art. 94

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Al­ters­jahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Art. 35 Umwandlungserklärung

1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihre ein­ge­tra­gene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.

2 Sie müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Doku­men­ten belegen und die Umwand­lungserklärung unterzeichnen.

3 Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljäh­rigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegen­ge­nommen.

4 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 35a Wirkungen der Umwandlungserklärung

1 Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.

2 Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.

3 Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, sofern nicht durch Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde.

4 Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung wei­ter­hin gültig.

Art. 75n Umwandlungserklärung

1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.

2 Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben.

3 Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.

4 Ihre Unterschriften werden beglaubigt.

Legen Sie los

Wählen Sie den Güterstand der Gütertrennung mit Netnotar.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier.

* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren